§ 5 Verwaltung des Vereins
Die Verwaltung des Vereins obliegt dem Vereinsvorstand.
Vorsitzender und Geschäftsführer vertreten sich gegenseitig.
Der Stellvertretende Kassierer hat nur Stimmrecht im Falle der Wahrnehmung seiner Vertretungsfunktion.
§ 6 Umfang der aktiven Vertretungsmacht des gesetzlichen Vorstandes
Der Vorstand ist zu Rechtshandlungen nur durch zwei seiner Vertreter gemeinsam berechtigt. Die Ausübung der Vertretung in Personalunion ist nicht zulässig. Deren Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 3000 Euro ein Beschluss des Vereinsvorstandes mit drei Viertel Mehrheit notwendig ist.