§ 7 Wahl des Vereinsvorstandes

Der Vereinsvorstand wird ? bis auf die Funktion des Chorleiters - durch die Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, in geheimer Wahl mittels Stimmzettel gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Die Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes müssen voll geschäftsfähig sein.
Der Vereinsvorstand soll mehrheitlich aus aktiven Mitgliedern bestehen und zwei der Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sollen aktive Mitglieder sein.
Der Chorleiter wird von den aktiven Mitgliedern des Vereins in geheimer Wahl bestellt. Er muss kein Mitglied des Vereins sein. Er gehört dem Vereinsvorstand als geborenes Mitglied an.

§7a Nachwahl

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so hat innerhalb von 6 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, in der eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit durchgeführt wird. In der Zwischenzeit werden die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes von den übrigen Vorstandsmitgliedern übernommen.

Ist die gesetzliche Vertretung in ihrer satzungsmäßigen Beschränkung durch Austritte nicht mehr aufrecht zu erhalten, vertritt das verbliebene Vorstandsmitglied des gesetzlichen Vorstandes den Verein unter Beachtung der Vertretungsbeschränkung des § 6 II der Satzung alleine.

Dem Restvorstand obliegt in solchem Falle die Aufgabe, für die erforderliche Nachwahl eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.