§ 10 Generalversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung

Die Generalversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins.

Alle zwei Jahre hat eine Generalversammlung stattzufinden.

Ihre wichtigsten Aufgaben sind:

 

  1. Die Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vorstandes.
  2. Bei anstehender Vorstandswahl die Entlastung des Vorstandes und die Neuwahl der Vorstandsmitglieder.
  3. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
  4. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
  5. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  6. Wahl der Kassenprüfer

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn wichtige Gründe und das Vereinsinteresse dies erfordern, oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.

Die Einberufung der Generalversammlung oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, durch Veröffentlichung im amtlichen Nachrichtenblatt der Gemeinde Schwalbach bzw. schriftlich oder per E-Mail bei Mitgliedern, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben, unter Angabe der Tagesordnung.

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zu Beginn einer Mitgliederversammlung vorzubringen. Im Einzelfall entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 a Einberufungsfrist

Die Einberufungsfrist für eine Generalversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt drei Wochen.

Ist nach dieser Satzung oder wegen besonderer Umstände eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, verkürzt sich die Frist auf eine Woche. In solchem Falle sind die Mitglieder schriftlich oder per E-Mail einzuladen.

§10b Kassenprüfer

Die Generalversammlung wählt auf die Dauer der Wahlzeit des Vorstands zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Kassenprüfer können höchstens ein Mal wiedergewählt werden.

Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Sie legen der Generalversammlung hierüber einen Bericht vor.

Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse und alle dazugehörigen Unterlagen jederzeit zu prüfen. Sie haben dem Vorstand schriftlich Kenntnis vom jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung zu geben.