§ 13 Beendigung der aktiven Mitgliedschaft
Aktive Mitglieder, die wiederholt unentschuldigt gefehlt haben, kann der Vorstand ganz oder auf Zeit zum inaktiven Mitglied erklären.
Eine diesbezügliche Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied sowie den anderen aktiven Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
Das betroffene Mitglied hat das Recht, sich dem Vorstand gegenüber zu rechtfertigen.
Gegen diese Entscheidung des Vorstands kann das betroffene Mitglied die aktiven Mitglieder bei der nächsten Zusammenkunft zur endgültigen Entscheidung anrufen.
§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod
- Austritt
- Ausschluss
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, die dem Vereinsvorsitzenden zugehen muss, dabei ist eine Frist von 4 Wochen zum Ablauf des Kalenderhalbjahres einzuhalten.
Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderhalbjahres zu erfüllen.
Der Ausschluss kann bei unehrenhaftem oder vereinsschädigendem Verhalten oder bei einem groben Verstoß gegen die Vereinsordnung erfolgen.
Der Ausschluss erfolgt fristlos.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.
Der Ausschließungsbescheid ist dem Betroffenen unter Angabe von Gründen per Einschreiben mitzuteilen; der Betroffene muss dabei auf sein Recht hingewiesen werden, die Generalversammlung anzurufen.
Dieses Recht muss jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Schreibens wahrgenommen werden.
Die Generalversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.
Die Anrufung der Generalversammlung ist auf die Tagesordnung der nächsten Generalversammlung zu setzen.