§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Generalversammlung bzw. durch die außerordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Bestimmungen des § 8 der Satzung beschlossen werden.

Eine Auflösung kann nicht erfolgen, solange mindestens acht aktive Mitglieder des Vereins diesen im Sinne des § 2 der Satzung funktionsfähig halten.
Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen der Gemeinde Schwalbach zur Verwaltung zu überlassen.

Sollte sich in den ersten drei Jahren nach Auflösung des Chores ein neuer Chor gründen, der sich zu mindestens 50 % aus ehemaligen Mitgliedern von Jung & Sing zusammensetzt, ist diesem Chor das verbleibende Chorvermögen zur Verfügung zu stellen. Vorraussetzung ist, dass dieser neue Chor ähnlichen Zwecken dient wie sie in § 2 der Satzung festgelegt sind. Ist dies nicht der Fall, kann das Vermögen in den folgenden zwei Jahren zur Unterstützung von Jugendchören in der Gemeinde verwandt werden.

Sollte sich ein solcher Chor im genannten Zeitraum nicht gründen und in der Gemeinde Schwalbach kein Jugendchor aktiv geworden sein, ist das Vereinsvermögen einer anderen gemeinnützigen Organisation oder Vereinigung im Bereich der Jugendpflege in der Gemeinde Schwalbach zu überlassen.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 18 Bestätigung der Satzung

Diese Satzung wurde in der Generalversammlung vom 13. Februar 2008 angenommen und bestätigt.

§ 19 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Schwalbach-Hülzweiler, den 14. Februar 2008